ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MV SOLAR

 

1 Angebote und Leistungsumfang

1.1 Für unsere Leistungen und Angebote, Montagearbeiten, Reparaturen, Wartungen und Beratungsleistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen.
1.2 Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3 Unsere Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht unsere Bestätigung vom Auftrag des Kunden ab, gilt sie als geändertes Vertragsangebot.
1.4 Bei den zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Gewichtsangaben kann es u.U. zu Abweichungen kommen, die unser Unternehmen nicht zu vertreten hat. Sollte es dem Kunden auf bestimmte Maßeinheiten -/ angaben ankommen, hat er sich bei dem jeweiligen Ersteller der Unterlagen über die genauen Maße / Einheiten Kenntnis zu verschaffen.

 

2 Überlassene Unterlagen

2.1 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

2.2 Soweit wir das Angebot eines Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen auf Verlangen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

3 Preise und Zahlung

3.1 Die Zahlung des Kaufpreises hat auf das in der Rechnung genannte Konto oder in bar zu erfolgen.
3.2 Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.3 Der Versand / die Lieferung der Ware erfolgt Zug um Zug gegen Bezahlung, sofern keine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde.
3.4 Die Montagekosten sind sofort nach Fertigstellung und Rechnungsempfang fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.5 Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

 

4 Lieferzeiten

4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen


Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Frist entsprechend. Das gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.2 Engpässe und Verzögerungen, welche auf den Hersteller zurückgehen, sind von uns nicht zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert.
4.3 Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen bei uns oder einem Zulieferer, Streik, Mängel an Transportmittel, behördliche Anordnungen, so verlängert sich die Lieferzeit/ Montagetermine entsprechend.
4.4 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung unserer Leistungen, als auch sonstige Schadensersatzansprüche sind, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eine gesetzliche Haftung gilt.
4.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

5 Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1 Der Kunde hat alles Erforderliche zu tun, damit unsere Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störungen durchgeführt werden können.
5.2 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die unmittelbare Baustellenzufahrt sicher begeh- und befahrbar ist. Dies umfasst die Pflicht sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vor Beginn der Arbeiten vorliegen.
5.3 Der Kunde gewährleistet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der jeweils vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

 

6 Gewährleistung und Mängelrüge

6.1 Offensichtliche Mängel sind vom Käufer unverzüglich ab Lieferung schriftlich uns gegenüber zu rügen.
6.2 Im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels sind wir nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
6.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen oder nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus resultierenden Schäden ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.4 Im Fall des Vorliegens eines unerheblichen Sachmangels, ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
6.6 Die Garantiebedingungen und –zeiten für unsere Produkte richten sich immer nach Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache des Herstellers des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet.

 

7 Erfüllungsort

7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Hauses.

 

8 Gerichtsstand; Schlussbestimmungen

8.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Hauses. Wir sind jedoch berechtigt am Sitz des Käufers zu klagen.
8.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht.
8.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eines anderen Vertragsbestandteils unwirksam sein oder seine Wirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der mangelhaften Regelungen am nächsten kommt und einer rechtlichen Überprüfung standhält.
8.4 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

 

9 Sonstiges

9.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem

Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

9.2 Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftige Ergänzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

 

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